Die Kirche und das Menschenrecht

Den folgenden Text habe ich schon seit dem Frühjahr hier herumliegen. Es geht um das unterschiedliche Verständnis der Menschenrechte in den christlichen Kirchen – hier exemplarisch ausgeführt am Beispiel der Russisch-Orthodoxen Kirche. Am Rande geht es um die Frage, die mich im Frühjahr umtrieb und immer noch der Bearbeitung harrt, nämlich der nach der latenten Kirche unserer Zeit.

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Man könnte meinen, es müsse nicht mehr darüber geschrieben und gestritten werden, dass die christlichen Kirchen  sich unverbrüchlich für die Durchsetzung und Wahrung der Menschenrechte einzusetzen haben. Besonders im deutschen Protestantismus weiß man sich auf der Seite der Kämpfer für das Menschenrecht und vergisst leicht, dass dies keinesfalls selbstverständlich ist.

Historisch, weil auch die hießigen Christen erst seit dem 2. Weltkrieg und vermittelt durch ihre eigene dunkle Vergangenheit auf diesen Weg gefunden haben. Das sollte nicht zu schnell vergessen werden, wenn wir in Ökumene und interdisziplinärem Gespräch allzu selbstverständlich vom Einsatz des Protestantismus für die Menschenrechte reden.

Ökumenisch, weil die Durchsetzung der Menschenrechte keineswegs ein Anliegen der ganzen Kirche ist. In anderen christlichen Konfessionen und anderen Weltgegenden steht man der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte weit skeptischer gegenüber, als es hierzulande inzwischen der Fall ist.

Respekt vor der Emanzipation des Menschen
Menschenrecht bedeutet Emanzipation von Gewalt und anerkannten Institutionen; das spürten die Kirchen Europas, als sie vor 100 Jahren das Menschenrecht als sozialistischen Kampfbegriff schmähten, das spüren auch heute Kirchen, wenn sie sich vor Säkularisierung und dem Willen des Menschen nach Selbstbestimmung fürchten. Wo Freiheit proklamiert wird, werden alte Trutzburgen geschleift, alte Rechte hinfällig. Wie Prometheus den Menschen das Feuer bringt, so erkämpften sich Menschen auf Grundlage einer säkularen Philosophie (->Aufklärung) alle ihre Rechte und Freiheiten. Das muss Respekt abnötigen. Wo heute noch und wieder um die Durchsetzung dieser Rechte und Freiheiten gerungen wird, darf die Kirche diesem nirgendwo widersprechen. Sie würde sonst ihrer eigenen Verkündigung der Freiheit des Menschen untreu werden.

Aus ihrer eigenen Verkündigung heraus aber kann sie die einmal errungene Freiheit läutern, muss es vielleicht sogar. Denn dort wo Freiheit und Menschenrechte errungen wurden, stellt sich die Frage des verantworlichen Umgangs des Individuums mit seiner Freiheit. Frühere Zeiten sahen dies im Wechsel aus Rechten und Pflichten angemessen ausgedrückt. Und noch heute wird nicht nur um eine christliche Begründung der Menschenrechte, sondern auch um deren “notwendige” Begrenzung gestritten.

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Imago und similitudo
Stefan Tobler beschreibt in seinem Artikel “Menschenrechte als kirchentrennender Faktor?” (ZThK, 107. Jahrgang, Heft 3 September 2010) das Menschenrechtspapier der russisch-orthodoxen Kirche und den daran entfachten Streit. Die russisch-orthodoxe Kirche besteht darauf, dass es ein der Würde des Menschen, als Grundlage aller Menschenrechte, angemessenes Verhalten gäbe. In sofern als dass der Mensch seine Würde von Gott zugesprochen erhält (->Gottesebenbildlichkeit), muss auch sein Verhalten im Einklang mit den göttlichen Geboten stehen. “Es geht hier also um die klassische Unterscheidung von imago dei und similitudo dei, zwischen eikon und homoiosis. Die similitudo dei wird »nach der Göttlichen Gnade durch die Überwindung der Sünde, den Erwerb der sittlichen Reinheit und der Tugenden erreicht« (Grundlagen der Lehre der ROK, I.2), sie ist das Ziel des wahren menschlichen Strebens, die Vergöttlichung. Imago und similitudo können nicht getrennt werden.”

Daraus folgt für die Russisch-Orthodoxe Kirche: “Die Menschenrechte seien zu verteidigen, wenn sie auf der Basis der Menschenwürde stehen – einer recht verstandenen Menschenwürde jedoch mit ihrer doppelten Dimension von imago und similitudo. Sie können also nicht von den sittlichen Forderungen abgelöst werden, die in der Bestimmung des Menschen zur Gottähnlichkeit liegen. Die Menschenrechte […] müssen mit den Normen der Moral in Einklang gebracht werden. Sie »können nicht über den Werten der geistigen Welt stehen« und »dürfen nicht mit der Offenbarung Gottes in Konflikt geraten« (Grundlagen der Lehre der ROK, III.2).”

Freilich stellen sich für den aufgeklärten Beobachter dadurch nun mehrere Fragen. Was ist die Offenbarung Gottes? Gibt es göttlich legitimierte Moral? Schließlich das Geschmäckle, ob sich denn der Mensch durch Einhaltung des Gottesgebots nicht nur seiner Anlage gemäß verhielte, sondern sich diese erst verdienen müsste. Es gibt also genug Ansatzpunkte zur Kritik aus aufklärerischer und protestantischer Grundhaltung, die Tobler im weiteren Verlauf seines Artikels aufnimmt.

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Menschenrechtsbewegung als latente Kirche
Die Menschenrechte und die Gruppen, die sich weltweit für ihre Durchsetzung einsetzen, als latente Kirche wahrzunehmen bedeutet, die Menschenwürde als solche stehen zu lassen, sie bedarf keiner weiteren Legitimation durch göttliche Offenbarung. Eine solche einzufordern, ist eine Einschränkung ihres Universitalitätsanspruchs. “Die Rede von der Menschenwürde hat eine begründende Funktion und bezeichnet etwas, was ausnahmslos allen Menschen zukommt. Als angeborene Würde (so die Formulierung der »Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte«) ist sie ein Grunddatum, sie ist für den Menschen fundamental, ein allem Recht und aller Moral zugrunde Liegendes, das universelle Geltung beansprucht und dabei zwar nicht auf religiöse Begründung angewiesen ist, aber in der Religion zumindest einen starken Bündnispartner hat. Weil sie schlicht den Menschen als Menschen meint, ist sie unverlierbar, nicht quantifizierbar und nicht graduell abgestuft.”

Eine religiöse Läuterung der Menschenrechte ist nur auf dieser Grundlage möglich. Der Mensch an sich, seine Möglichkeiten und Begrenzungen sind Maßstab der Ausübung seiner Rechte. In der Erfüllung seiner Menschlichkeit – die in der Tiefe seines Wesens angelegt ist – und nicht im Gehorsam gegenüber dritten Ansprüchen (->Problem der Offenbarung) liegt seine Bestimmung.

Alles ist mir erlaubt, …
In aller Kürze bliebe das paulinische Diktum “Alles ist mir erlaubt, aber nicht alles dient zum Guten. Alles ist mir erlaubt, aber es soll mich nichts gefangen nehmen.” (1. Kor 6,12) übrig. Das bedeutet kein Anything goes, sondern eine Orientierung allen kirchlichen und außerkirchlichen Handelns an dem, was dem Menschen nutzt und in keinem Fall eine Einschränkung seiner Rechte und den Verzicht auf ihre Ausübung. Nur wenn der Mensch zu seinem Recht kommt, kann er sich in ganz entfalten und so seinem Innersten gemäß leben. In diesem Innersten finden wir das Göttliche, dass nur dann frei gelebt werden kann, wenn auch der äußere Mensch befreit ist.

2 Antworten auf „Die Kirche und das Menschenrecht“

  1. Es ist sinnvoll, wenn der Glaube weiter bestehen bleibt. Aber man soll kein (oder fast kein) Geld mehr ausgeben für den Glauben. Geld ausgeben kann man, wenn tatsächlich religiöse Heilungen erfolgen. Religiöse Rituale brauchen nicht von einem Priester durchgeführt zu werden, sondern man kann sie selber durchführen. Die Kirche muss abgeschafft werden. Dennoch wird es weiterhin religiöse Organisationen geben, z. B. Geistheiler-Organisationen. Ferner besteht die Möglichkeit, religiöse Kurse (z. B. schamanische Seminare) zu absolvieren.

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